So mancher Tierfreund möchte seinen Liebling auch nach dem eigenen Tod versorgt wissen und würde ihn im Testament gerne berücksichtigen. Doch anders als in England oder den USA sind bei uns Testamente, in denen Tiere als Erben eingesetzt werden, "sittenwidrig" und daher nichtig. Tiere dürfen nach geltendem Recht nicht erben. Bei der Regelung des Versorgungswunsches sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.
Ein paar Möglichkeiten zeigen wir Ihnen hier auf:
- Einer Person Ihres Vertrauens ein Vermächtnis zu hinterlassen, das (notariell) mit der Auflage verbunden ist, für das Tier zu sorgen.
- Das entsprechende Nachlassvermögen in eine Stiftung einzubringen, deren Zweck die Sorge für die Tiere, insbesondere für die betreffenden Haustiere, ist.
- Einen erbfähigen Tierschutzverein als Erben einzusetzen. Erbfähig bedeutet, dass der Verein in einem Vereinsregister "eingetragen" sein muss.
- Den tatsächlichen Erben die Auflage zu machen, bestimmte Teile des Nachlassvermögens für die Sorge und Pflege des zurückgelassenen Haustieres zu verwenden.
- Für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der die Einhaltung der Auflagen überprüft.
Letzte Aktualisierung: Montag, 25. Februar 2013
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